Samstag, 18. Mai 2013

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Staatsanwaltschaft Trier

Schwerer Verkehrsunfall durch Geisterfahrerin auf der BAB 1 am 15.10.2012
Staatsanwaltschaft Trier erhebt Anklage wegen fahrlässiger Tötung


Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen die 61 Jahre alte Angeschuldigte aus dem Vulkaneifelkreis Anklage zum Amtsgericht Wittlich - Strafrichter - wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs erhoben.

Nach den durchgeführten Ermittlungen hält die Staatsanwaltschaft Trier folgenden Sachverhalt für hinreichend wahrscheinlich:

Am 15.10.2012 befuhr die Angeschuldigte auf dem Weg zu einer Verabredung die BAB 1 aus Trier in Richtung Koblenz. Auf dem Parkplatz Rivenich bei Hetzerath hielt die Angeschuldigte kurz an und telefonierte mit einem Bekannten, um nach dem Weg zum verabredeten Treffpunkt zu fragen. Nach dem Gespräch fuhr sie zunächst in Richtung der Parkplatzeinfahrt, um den Parkplatz entgegen der Fahrtrichtung zu verlassen. Noch bevor sie die Fahrspuren der Autobahn erreicht hatte, wendete sie ihren PKW und fuhr über den Parkplatz zur Ausfahrt. Anstatt sich geradeaus in den Verkehr einzufädeln bog sie links ab und befuhr die BAB 1 in Gegenrichtung auf der Überholspur als sogenannte Geisterfahrerin mit mäßiger Geschwindigkeit. Etwa einen Kilometer nachdem sie den Parkplatz Rivenich verlassen hatte, kollidierte die Angeschuldigte mit ihrem PKW mit dem Fahrzeug einer Familie aus Bad Ems. Durch die Kollision wurden der 31 Jahre alte Fahrer sowie seine neun Jahre alte Tochter und sein sieben Jahre alter Sohn tödlich verletzt. Zwei weitere Töchter des Fahrzeugführers im Alter von damals vier und zehn Jahren erlitten durch den Unfall schwere Verletzungen. Auch die Angeschuldigte trug schwere Verletzungen davon.

Die Angeschuldigte gibt an, sich an den Unfall sowie die unmittelbare Zeit davor nicht mehr erinnern zu können. Die Ermittlungen haben unabhängig hiervon ergeben, dass nicht von einer Suizidabsicht der Angeschuldigten ausgegangen werden kann. Vielmehr ist das Geschehene als Fahrfehler infolge von Unsicherheit im Straßenverkehr zu bewerten.

Das Amtsgericht Wittlich - Strafrichter - wird nunmehr über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens befinden. Ein Termin für die Durchführung der Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

gez. ( Dr. Brauer )Leitender Oberstaatsanwalt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Ausweisung eines in Deutschland geborenen Tunesiers

Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Tunesiers darf vollzogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 1984 in Deutschland geborene tunesische Antragsteller war bereits ab dem 15. Lebensjahr vielfach straffällig geworden. Er wurde deswegen mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, die er gegenwärtig verbüßt. Daraufhin wies die Stadt Worms ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es aus, beim Antragsteller bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr. Er habe mehrfach während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen. Auch eine frühere Strafhaft habe ihn nicht beeindruckt. Zwei stationäre Therapien zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit seien aus von ihm zu vertretenden Gründen abgebrochen worden. Nach den Berichten der Justizvollzugsanstalt zeige er wenig Einsicht in die eigene Verantwortlichkeit. Angesichts der von ihm ausgehenden erheblichen Rückfallgefahr sei eine Ausweisung nicht unverhältnismäßig, obwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass ihm Tunesien nicht gänzlich fremd sei, er insbesondere Verwandte dort habe und über seine Eltern Kenntnisse der arabischen Sprache und Kultur erworben habe (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 2/2013 vom 10.04.2013). Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Der Antragsteller habe mit der Beschwerde keine Gründe dargelegt, die die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.

Beschluss vom 17. April 2013, Aktenzeichen: 7 B 10391/13.OVG

Oberlandesgericht Koblenz

Sturz bei Wanderung zum "Teufelsloch" im Ahrtal - kein Anspruch gegen Veranstalter
Veranstalter ist nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig zu kontrollieren


Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 18. Februar 2013, Az.: 5 U 34/13) und damit das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Die Klägerin nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung.

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Oberlandesgericht Koblenz

Werber für ausländische terroristische Vereinigungen (u.a. Al Qaida) zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt

Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat heute den 27 Jahre alten Hussam S. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 39 Fällen sowie in weiteren zwei Fällen wegen Gewaltdarstellung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Billigung einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war in dieser Sache bereits im März 2012 (damals) vom 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts wegen Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen in zwei Fällen und wegen Werbens um Mitglieder und Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit im Januar 2013 bekannt gewordenem Beschluss teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In insgesamt 39 Fällen des Werbens bestätigte der Bundesgerichtshof die Schuld des Angeklagten, in einem Fall sprach er den Angeklagten frei, die Aufhebung und Zurückverweisung bezog sich auf die weiteren sechs Fälle.

Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts, der nun mit der Sache befasst war, hatte nach der Einstellung von vier Fällen des Werbens noch über die Schuld des Angeklagten in zwei Fällen zu befinden sowie insgesamt für alle Taten eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

In der Neuauflage des Verfahrens ging es daher insbesondere um den Vorwurf, der Angeklagte habe im Oktober bzw. November 2007 in zwei Internet-Foren jeweils einen Link zu einem Video eingestellt, das die grausame Enthauptung des im Irak als Geisel genommenen US-Staatsbürgers Nick Berg durch den Anführer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al Qaida im Zweistromland“, Abu Musad Al Zarkawi, am 11. Mai 2004 zeigt. In seinem damaligen Urteil vom März 2012 hatte der 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – die Verlinkung zu dem Video als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gewertet. Hierfür hatte der Senat mit jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe auch die höchsten Einzelstrafen gebildet, die maßgeblich auch die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bestimmt hatten. Der Bundesgerichtshof bewertete diese beiden Fälle in seinem Beschluss abweichend und konnte in dem Bereitstellen des Links keine Unterstützungshandlung erkennen.

Die Verurteilung des Angeklagten vom heutigen Tage ist auf folgende Sachverhalte zurückzuführen:

1.
Der in Syrien geborene Angeklagte, der Staatenloser palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, lebt seit 1990 in Deutschland und war vor seiner Inhaftierung am 4. Juli 2010 zuletzt Student und wohnte in Montabaur.
Im Laufe des Jahres 2007 entschloss er sich, den Jihad von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen dadurch zu unterstützen, dass er deren Video- und Textbotschaften  übersetzte und im Internet verbreitete. Dabei ging er höchst konspirativ vor, nutzte eine Vielzahl von Email-Adressen und Benutzernamen und verschleierte seine Internetaktivitäten durch entsprechende Software. Da er nach dem Auszug aus dem Elternhaus über keinen Internet-Anschluss verfügte,  „hackte“ er sich in fremde WLAN-Netze seiner Nachbarschaft ein und nutzte diese Anschlüsse, um Jihad-Propaganda über das Internet zu verbreiten.
Nachdem der Angeklagte Botschaften von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen zunächst in den jihadistischen Internet-Foren der deutschen Sektion der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) präsentiert hatte, entschloss er sich, eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufzubauen. Zu diesem Zweck gründete er das Al Ansar Media Battalion (AAMB), das aus mehreren deutschsprachigen Weblogs und einem jihadistischen Internet-Forum bestand; es entwickelte sich nach dem Zusammenbruch der deutschsprachigen GIMF im Sommer 2008 zum bedeutendsten Medium zur Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda im deutschsprachigen Raum.  Zuletzt administrierte der Angeklagte das deutschsprachige Jihad-Forum unter dem Dach des international agierenden Ansar Al-Dschihad Netzwerk (AADN).

2.
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – hatte in der neuen Verhandlung bezüglich der 39 Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen von der Schuld des Angeklagten auszugehen, da der Bundesgerichtshof den Schuldspruch in all diesen Fällen bestätigt hatte.

Der Angeklagte verbreitete somit von September 2007 bis Dezember 2009 jihadistische Audio-, Video- und Textbeiträge in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks. Mit insgesamt 39 Veröffentlichungen warb er gezielt dafür, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Insbesondere stellte er Erklärungen von Rädelsführern oder sonstigen Repräsentanten dieser terroristischen Vereinigungen auf verschiedenen Internetseiten ein und machte sich deren Inhalt durch befürwortende Begleitkommentare oder die Art und Weise der Präsentation zu eigen. Die Auswertung der Internetbeiträge ergab, dass der Angeklagte nicht nur den bewaffneten Jihad gegen die ausländischen Truppen insbesondere in Afghanistan und im Irak befürwortete, sondern sich für die gewaltsame Verbreitung des Islam auf der ganzen Welt einsetzte. Die Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 und anderer Terrorakte pries er als vorbildliche Märtyrer und er befürwortete solche Anschläge auf der ganzen Welt, insbesondere auch in Deutschland.

3.
Bezüglich der beiden aufgehobenen Fälle (Verlinkung zum Enthauptungsvideo) hatte der 1. Strafsenat nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs noch zu prüfen, ob das Einstellen des Links den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) oder der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) erfüllt.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat in beiden Fällen die Schuld des Angeklagten bezüglich des Tatbestandes der Gewaltdarstellung, in einem der Fälle in Tateinheit mit der Billigung von Straftaten festgestellt. Insbesondere hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung eingeräumt, die Links zu dem Enthauptungsvideo eingestellt zu haben, der Inhalt der weiteren Beweisaufnahme hat diese geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt.

Der Angeklagte hat in beiden Fällen den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) erfüllt. Er hat ein Video zugänglich gemacht, das grausame Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung dieser Gewalttätigkeiten ausdrückt. Zudem hat er in einem der Fälle eine Straftat – den Mord an Nick Berg –  gebilligt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (Billigung von Straftaten, § 140 StGB). Denn mit der Verlinkung und seinem zusätzlich eingefügten Kommentar hat der Angeklagte versucht, potentielle Täter zu entsprechenden Taten aufzuhetzen und das Sicherheitsgefühl der Menschen in westlichen Staaten zu beeinträchtigen.

4.
Der 1. Strafsenat hatte nun für diese insgesamt 41 Taten eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Da die zweimalige Verlinkung zu dem Enthauptungsvideo nicht mehr als Unterstützungshandlung gewertet werden durfte, war für diese beiden Taten jeweils eine deutlich geringere Einzelstrafe auszusprechen, was auch zu einer Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe führen musste.

Bei der Strafzumessung hatte der Senat das Geständnis und die im Verfahren ausgesprochene Reue des Angeklagten zu berücksichtigen. Zudem war die lange Untersuchungshaft von zwei Jahren und acht Monaten in die Abwägung einzubeziehen. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen u.a. der lange Tatzeitraum von über zwei Jahren sowie vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass er Aktivitäten zugunsten der gefährlichsten ausländischen terroristischen Vereinigung entfaltet hat.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sprach der Senat eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten aus.

5.Der Angeklagte befand sich vom 4. Juli 2010 bis 26. Februar 2013 in Untersuchungshaft, mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat der Staatsschutzsenat den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt (siehe Mitteilung vom 25. Februar 2013). Entsprechend dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft und der Verteidigung ist der Haftbefehl mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage aufgehoben worden.

Verwaltungsgericht Neustadt

Hauseigentümer haftet für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch seine Mieter

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern.  Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 21. März 2013 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter Anwesen in Pirmasens. Auf seinen Antrag wurden die Abfallbeseitigungsgebühren für diese Wohnungen von der beklagten Stadt Pirmasens direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfallentsorgungsgebühren nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte den Kläger  in den Jahren 2009 und 2011 als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.500 € heran. Nach erfolgloser Durchführung von Widerspruchsverfahren erhob  der Hauseigentümer dagegen Klage und machte geltend, die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber einem Wohnungseigentümer erheben. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, ihn umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber diesen zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Beklagte ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

Die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Beklagte habe die Abfallbeseitigungsgebühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als Hauseigentümer verlangen können. Die Heranziehung des Eigentümers verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibe es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter zu nehmen. Dabei bestehe die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern.

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden könne. Entscheide sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern -  wie hier - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so gehe für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es sei nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen, sondern die Obliegenheit des Hauseigentümers als Vermieter, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW -

Staatsanwaltschaft Koblenz

Steuerstrafrechtliche Durchsuchungen

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen unbekannte Mitarbeiter der schweizerischen Kreditinstitute Credit Suisse AG, der ehemaligen Clariden Leu AG sowie der Neue Aargauer Bank ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet.

Dem Verfahren zugrunde liegt der Ankauf eines Datenbestands über deutsche Kapitalanleger der vorbezeichneten Banken durch das Land Rheinland – Pfalz zu Beginn des Jahres 2013. Dessen bisherige Auswertung hat bisher zur Einleitung von 201 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen deutsche Kapitalanleger im gesamten Bundesgebiet geführt. Die insoweit antragsgemäß von dem Amtsgericht Koblenz erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse der Wohnräume Anleger wurden heute im gesamten Bundesgebiet durch Beamte der Steuerfahndung vollstreckt. Die Auswertung der dabei sichergestellten Beweismittel wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

Weitere Auskünfte können wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) nicht erteilt werden.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Nochmals: Zahl der PKW-Parkplätze in Lautzenhausen darf begrenzt werden

Die Stellplatzsatzung zur Begrenzung der PKW-Parkplätze im Ortskern von Lautzenhausen ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nach nochmaliger Prüfung der Satzung und hielt damit an seiner Rechtsprechung fest.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Ortsgemeinde Lautzenhausen, auf denen sie Stellplätze an Passagiere des benachbarten Flughafens Hahn vermieten. Um zu vermeiden, dass der Ortskern „zu einem großen Parkplatz“ verkomme, erließ die Ortsgemeinde im August 2008 eine Satzung, durch welche die Zahl der zulässigen Stellplätze im Ortskern von Lautzenhausen begrenzt wurde. Nach einer Ortsbesichtigung untersagte die beklagte Verbandsgemeinde Kirchberg teilweise die Nutzung der Stellplatzanlagen der Kläger, weil sie auf ihren Grundstücken mehr PKW abgestellt hätten, als nach dieser Satzung erlaubt.

Im Jahr 2011 hatte das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage eines anderen Stellplatzvermieters gegen eine solche Nutzungsuntersagung abgewiesen und ausgeführt, die Landesbauordnung erlaube Gemeinden die Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen, wenn dadurch der Verunstaltung des Ortsbildes entgegengewirkt werde. Beeinträchtigungen des Ortsbildes in diesem Sinne seien im Ortskern von Lautzenhausen durch die uneingeschränkte Vermietung von Stellplätzen an Passagiere des Flughafens Hahn eingetreten. Die deshalb erfolgte moderate Begrenzung der Stellplätze sei verhältnismäßig. Sie beschränke sich auf den Ortskern der Gemeinde und wehre lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2011 vom 3. November 2011).

In den drei vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht gleichwohl die Nutzungsuntersagungen aufgehoben, weil es die Stellplatzsatzung für unwirksam erachtete. Es handele sich hier um ein Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung und somit um eine bodenrechtliche Regelung, die nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Satzung getroffen werden könne. Außerdem überschreite der räumliche Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung die in der Landesbauordnung vorgegebenen Grenzen. Auf die Berufung der Beklagten und der beilgeladenen Ortsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht jedoch die Klagen ab. Nur in einem Fall hatte die Klage insoweit teilweise Erfolg, als die Zahl der nach der Stellplatzsatzung zulässigen Stellplätze unzutreffend berechnet worden war.

Die Nutzungsuntersagungen seien weitgehend rechtmäßig. Die Stellplatzordnung sei auch unter Berücksichtigung der Überlegungen des Verwaltungsgerichts und der Kläger wirksam. Insbesondere sollten mit ihr nicht nur gewerbliche Stellplätze verboten werden. Die Satzungsregelung gelte vielmehr allgemein für Stellplätze. Ob das übermäßige Parken gewerblich veranlasst sei oder nicht, sei für die Ortsgemeinde nebensächlich gewesen. Die Satzung sei auch hinsichtlich der Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht zu beanstanden. Die Gemeinde sei nicht an der Erhaltung einer bestimmten Gebietsqualität – etwa Dorfgebiet – interessiert gewesen, sondern habe nur das übermäßige Abstellen von PKW verhindern wollen. Daher sei es sachgerecht gewesen, auf die Geeignetheit von Grundstücken als Parkfläche abzustellen und das von den Klägern genutzte Gebiet, in dem wegen seiner geringen Entfernung zum Flughafen Parkplätze für Fluggäste besonders attraktiv seien, von der Regelung nicht auszuschließen.

Urteile vom 7. März 2013, Aktenzeichen: 1 A 11109/12.OVG, 1 A 11110/112.OVG und 1 A 11111/12.OVG

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