Sonntag, 19. Mai 2013

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Verwaltungsgericht Neustadt

Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Bellheim abgewiesen

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2011 zur Ortsumgehung Bellheim ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Das geplante Straßenbauvorhaben beinhaltet den Neubau der Umgehungsstraße südlich der Ortslage von Bellheim im Zuge der Landesstraße 509. Die Anbindung der Umgehungsstraße soll westlich von Bellheim über einen Kreisverkehrsplatz und eine Querspange an die bestehende L 509 sowie einen weiteren Kreisverkehrsplatz östlich von Bellheim an die Bundesstraße 9 erfolgen. Die geplante Baulänge beträgt 4,235 km, wobei eine befestigte Fahrbahnbreite von 7,50 m vorgesehen ist.
Mehrere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch den Straßenbau in Anspruch genommen werden, haben gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und geltend gemacht, die Umgehungsstraße sei nicht erforderlich. Diese führe nicht zu einer Entlastung im Ortskern von Bellheim. Auf ihre Belange sei nicht ausreichend eingegangen worden.
Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen: Die Kläger seien bereits mit mehreren ihren Einwendungen ausgeschlossen, weil sie diese trotz entsprechender Belehrung vor der Auslegung der Planunterlagen nicht rechtzeitig erhoben hätten. Im Übrigen könnten sie mit ihren nicht präkludierten Einwendungen nicht durchdringen. Für das Straßenbauvorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben, denn  das Vorhaben sei bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels "vernünftigerweise geboten". Die bestehende L 509 verbinde das Mittelzentrum Landau mit dem Mittelzentrum Germersheim. Sie verlaufe derzeit in West-Ost-Richtung direkt durch den Ortskern von Bellheim und diene dabei auch dem Durchgangsverkehr. Durch den Neubau werde die Ortslage von Bellheim wesentlich vom Durchgangsverkehr entlastet. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die im Auftrag des Landes von dem Gutachter ermittelten und prognostizierten Zahlen (Kfz/Tag) zu hoch angesetzt seien. Die Kläger hätten selbst eingeräumt, dass in der Durchgangsstraße in Bellheim derzeit eine Verkehrsbelastung von über 10.000 Kfz/Tag bestehe. Im Hinblick auf den Straßenverkehr würde sich der Verzicht auf den Straßenneubau daher nicht als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen.

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Tipps zur Gestaltung von Gesellschaftsverträgen

Als Auftakt einer Veranstaltungsreihe zum GmbH-Recht 2013 informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Trier zusammen mit der Notarkammer Koblenz am Mittwoch, 22. Mai 2013, über die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Notar Dr. Dieter Gotthardt aus Mainz gibt praktische Tipps und Hinweise zum Thema; anschließend besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu persönlichen Gesprächen mit dem Experten. Die Veranstaltung beginnt um 18:00 Uhr im IHK-Tagungszentrum und ist für IHK-Mitglieder kostenfrei.

Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bestimmt das unternehmerische Tätigkeitsfeld, regelt aber auch die Gesellschafterbeziehungen. Er bestimmt deshalb unter anderem über die Geschäftsführer-Befugnisse, über die Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse sowie Minderheitenrechte und über die Gewinnausschüttung. Für bestehende Gesellschaften kann eine Aktualisierung des Vertrags beispielsweise notwendig werden, wenn sich die Gesellschafterverhältnisse ändern.

Die IHK-Reihe zum GmbH-Recht setzt sich fort mit der Veranstaltung „Kapitalaufbringung und -erhaltung“ am Donnerstag, 26. September 2013, sowie mit dem „Einmaleins der Geschäftsführung“ am Donnerstag, 7. November 2013. Beginn ist jeweils um 18:00 Uhr im IHK-Tagungszentrum.
Um Anmeldung wird gebeten: IHK Trier, Claudia Molitor, Telefon (06 51) 97 77-4 52, Fax: -97 452, oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz

Landesregierung und Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stärken Zusammenarbeit

Die Landesregierung und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stärken ihre Zusammenarbeit und bauen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte weiter aus. Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff und Ulrike von der Lühe, Vorstand der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, stellten heute in Mainz die neuen Schwerpunkte ihrer Zusammenarbeit vor. Sie unterzeichneten eine Zielvereinbarung bis 2015, welche die Grundfinanzierung der Verbraucherzentrale sicherstellt.

„Die Verbraucherpolitik der Landesregierung versteht sich als ressortübergreifende Querschnittsaufgabe. Die Erfahrungen der Verbraucherzentrale sind für die Schwerpunktsetzung der Politik von Bedeutung. Dafür lohnt es zu investieren“, betonte Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff.

Die Arbeit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz genieße  breite politische Akzeptanz. Das Motto der Vereinbarung „Verbraucherschutz und Verbraucherrechte auf hohem Niveau gewährleisten“ ist das Leitbild für die kommenden Jahre.

„Die Verbraucherzentrale wird künftig gegen unseriöse Vertragsgestaltungen oder irreführende Werbung verstärkt mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen können, da das Land mit einer einmaligen zweckgebundenen Einlage sicherstellt, dass die Verbraucherzentrale nicht das Prozesskostenrisiko tragen muss. Nur ein weiteres Bundesland sieht bisher eine derartige Unterstützung vor“, unterstrich der Minister.

Ulrike von der Lühe, Vorstand der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, bezeichnet die Ver¬einbarung als volle Bestätigung der Arbeit der Verbraucherschützer. Die Grundförderung in Höhe von 1.700.000 Euro verschafft Planungssicherheit und „eröffnet die Möglichkeit, uns neuen Themenfeldern wie der Abmahnung unseriöser Vertragsgestaltungen oder irreführender Werbung zuzuwenden und uns noch stärker bei Themen wie Energie- und Finanzmarkt oder der digitalen Welt zu engagieren, um den dort lauernden Risiken für Verbraucher zu begegnen“, erklärt von der Lühe: „Dafür sind wir der Landesregierung dankbar.“

In den letzten Jahren suchten im Schnitt weit über 100.000 Menschen pro Jahr den Rat der Verbrau¬cherzentralen vor Ort. Fragen zu unseriösen Machenschaften, zu digitalen Medien, zu Energiethemen sowie zur Geldanlage und Alters¬vorsorge werden immer häufiger gestellt. „Unser gemeinsames Ziel ist es, Bürge¬rinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Probleme mit Anbietern von Dienstleistungen und Produkten auf Augenhöhe lösen zu kön¬nen“, unterstreichen Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff und Verbraucherschützerin Ulrike von der Lühe.

Die Vereinbarung im vollständigen Wortlaut finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale unter www.vz-rlp.de/

Oberlandesgericht Koblenz

Droht der Ablauf einer Frist vor Gericht, kann eine Sekunde entscheidend sein
Eingang eines Schreibens per Telefax am Folgetag um 0:00 Uhr ist verspätet


Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0:00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23:59 Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um 0:00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt unzulässig. Dies hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 15. April 2013, Az.: 12 U 1437/12) und damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig verworfen.

Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000,- Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert worden. Am 25. Februar 2013 um 23:59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um 0:00 des Folgetages vollständig erreichte.

Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung dar, die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des OLG sei erst um 0:00 Uhr erfolgt, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste der Senat die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.

Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59 und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.

Verwaltungsgericht Koblenz

VG Koblenz: Bürgermeister darf beim Beschluss über eine Abgabensatzung nicht mitwirken, wenn sein Grundstück nach einer Satzungsvorschrift von einer Beitragserhebung verschont bleiben soll.

Im Oktober 2009 beschloss der Ortsgemeinderat von Winden die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen. Nach der hierfür notwendigen Satzung sollen Grundstücke, die Zugang oder Zufahrt zu bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Straßen haben, erst nach einer gewissen Zeit beitragspflichtig werden (sogenannte Verschonungsregelung). Mit einer solchen Regelung kann eine Gemeinde dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Erschließung oder den Ausbau bestimmter Straßen im Abrechnungsgebiet in der jüngeren Vergangenheit einmalige Beiträge erhoben worden sind. An der Beschlussfassung über die Satzung nahm auch der Ortsbürgermeister teil, der Eigentümer eines von der Verschonungsregelung begünstigten Grundstücks ist. In der Folgezeit setzte die Ortsgemeinde Winden im Rahmen eines Grundlagenbescheids die beitragspflichtigen Flächen der Grundstücke gegenüber den jeweiligen Eigentümern fest. Ein Bürger erhob gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, wobei er u. a. auch die Mitwirkung des Ortsbürgermeisters an der Beschlussfassung über die Satzung rügte.

Die Klage hatte Erfolg. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne eine Gemeinde, so die Koblenzer Richter, die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die einschlägige Satzung vorsehe. Die Ortsgemeinde Winden verfüge über eine solche Grundlage aber nicht, da die im Oktober 2009 beschlossene Satzung wegen der Mitwirkung des Ortsbürgermeisters unwirksam sei. Dieser sei befangen gewesen, weil die Entscheidung für ihn zu einem unmittelbaren Vorteil geführt habe. Zwar ergebe sich aus der Gemeindeordnung, dass bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen regelmäßig jedes Ratsmitglied mitwirken dürfe, da es von der Satzung nicht anders betroffen sei wie alle anderen Einwohner oder Grundeigentümer auch. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Rat in der Satzung eine Verschonungsregelung treffe. Eine solche Bestimmung stehe im Ermessen des Rates und lasse die Beitragspflicht eines Grundstückseigentümers entfallen. Die von dieser Regelung Betroffenen würden somit bevorteilt. Angesichts dessen erwecke der Ortsbürgermeister durch seine Mitwirkung beim Satzungsbeschluss nach außen den Anschein, er handle nicht gemeinwohlorientiert, sondern möglicherweise um der eigenen Beitragspflicht zu entgehen. Von daher sei er bei dieser Angelegenheit befangen gewesen, auch wenn er selbst die Verschonungsregelung nicht vorgeschlagen habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2013, 4 K 841/12.KO).

Verwaltungsgericht Trier

Kein weiterer Zuschuss für die Kindertagesstätte in Jünkerath

Der klagenden Gemeinde stehen neben den bereits gewährten Zuschüssen für den Umbau und die Erweiterung ihrer Kindertagesstätte keine weitergehenden Fördergelder zu. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. April 2013 entschieden.

Die klagende Ortsgemeinde hatte im Dezember 2011 einen Zuschussantrag gestellt, der unter Zugrundelegung der ab dem 01.Januar 2012 geltenden Förderrichtlinien seitens des beklagten Landkreises beschieden wurde. Diese Förderrichtlinie sah im Gegensatz zu der Vorgängerrichtlinie nur die hälftigen Förderbeihilfen vor. Die Kürzung der Beihilfen um 50 % hatte der Jugendhilfeausschuss des Landkreises bereits im November 2011 beschlossen. Nach Auffassung der Kammer war diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da für die entsprechende Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds bestand. Des Weiteren bestehe nach Auffassung der Kammer auch kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Zuschüssen in Höhe der in der „alten Richtlinie“ vorgesehenen Fördergelder.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 25.April 2013 – 2 K 972/12.TR -

Verwaltungsgericht Neustadt

Mündliche Verhandlung im Prozess gegen geplante Ortsumgehung Bellheim

Beim Verwaltungsgericht werden am 16. Mai 2013 zwei Klagen von mehreren Privatpersonen aus Bellheim gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2011 verhandelt. Das Straßenbauvorhaben beinhaltet den Neubau der Umgehungsstraße südlich der Ortslage von Bellheim im Zuge der Landesstraße 509. Die Anbindung der Umgehungsstraße soll westlich von Bellheim über einen Kreisverkehrsplatz und eine Querspange an die bestehende L 509 sowie einen weiteren Kreisverkehrsplatz östlich von Bellheim an die Bundesstraße 9 erfolgen. Die geplante Baulänge beträgt 4,235 km, wobei eine befestigte Fahrbahnbreite von 7,50 m vorgesehen ist.

Die Kläger, die Eigentümer zahlreicher Grundstücke sind, die durch den Straßenbau in Anspruch genommen werden, wenden sich gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung, die Umgehungsstraße sei nicht erforderlich. Diese führe nicht zu einer Entlastung im Ortskern von Bellheim. Auf ihre Belange sei nicht ausreichend eingegangen worden. Das beklagte Land hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Die mündliche Verhandlung in den Verfahren 4 K 175/12.NW und 4 K 177/12.NW findet am 16. Mai 2013 um 11.20 Uhr im Sitzungsaal C 7 im provisorischen Anbau des Gerichtsgebäudes in Neustadt statt. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze für nicht am Verfahren beteiligte Zuhörer ist auf ca. 28 begrenzt. Für die Vertreter der Medien sind 4 Plätze vorgesehen.

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